Standards zum Schutz von Minderjährigen des OSK Cyran – Vollversion
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
- Die vorliegenden Standards zum Schutz Minderjähriger (SOM) legen die Grundsätze fest, die die Sicherheit der minderjährigen Teilnehmer an den vom Fahrschulzentrum CYRAN organisierten Schulungen gewährleisten.
- Das Ziel dieses Dokuments ist:
- den Schutz Minderjähriger vor Missbrauch zu gewährleisten,
- Festlegung von Regeln für den sicheren Umgang des Personals mit Minderjährigen,
- Festlegung von Vorgehensweisen bei Verdacht auf Kindesmisshandlung,
- die Regelung der Datenschutz- und Bildrechte von Minderjährigen.
- Diese Standards gelten für alle Mitarbeiter, Partner und Personen, die im Auftrag von OSK tätig sind und Kontakt zu Minderjährigen haben oder haben könnten.
§ 2. Rechtsgrundlage
Die Standards wurden auf der Grundlage folgender Punkte erarbeitet:
- das Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung der Gefahren durch Sexualstraftaten und zum Schutz von Minderjährigen,
- das Gesetz vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch – sowie einiger anderer Gesetze,
- Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch,
- Strafgesetzbuch,
- das Datenschutzgesetz,
- sonstige geltende Rechtsvorschriften.
§ 3. Begriffsbestimmungen
- Kleinere – eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- OSK-Mitarbeiter – der Inhaber, Fahrlehrer, Büromitarbeiter, Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge beschäftigt sind, sowie andere Personen, die im Rahmen der Tätigkeit der Fahrschule Kontakt zu Minderjährigen haben.
- Schädigung eines Minderjährigen – jede Handlung oder Unterlassung, die die Rechte oder das Wohl des Kindes verletzt, insbesondere:
- körperliche Gewalt,
- psychische Gewalt,
- sexuelle Gewalt,
- Nachlässigkeit,
- wirtschaftliche Nutzung,
- Cybermobbing.
§ 4. Grundsätze für eine sichere Personalbeschaffung
- Zur Arbeit oder Zusammenarbeit mit Minderjährigen sind ausschließlich Personen zugelassen, die:
- haben die erforderlichen Auszüge aus dem nationalen Strafregister vorgelegt,
- wurden im Register für Sexualstraftäter (Teil mit eingeschränktem Zugriff) überprüft,
- die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen abgegeben haben,
- haben sich mit den vorliegenden Standards vertraut gemacht und dies durch ihre Unterschrift bestätigt.
- Die Unterlagen zur Bestätigung der Überprüfung werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den Personalakten aufbewahrt.
§ 5. Grundsätze für den sicheren Umgang zwischen Personal und Minderjährigen
1. Allgemeine Grundsätze
Der Umgang des Personals mit Minderjährigen muss:
- professionell,
- auf Respekt basierend,
- sicher,
- der Schulungssituation angemessen.
2. Zulässiges Verhalten
Die Mitarbeiter haben das Recht auf:
- dienstlicher Kontakt ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der Schulung,
- die Informationen klar und dem Alter des Minderjährigen angemessen zu vermitteln,
- die Erteilung von Anweisungen zur Sicherheit während der Fahrt,
- die Fehler des Kursteilnehmers ruhig und sachlich zu korrigieren,
- die Aufzeichnung und Veröffentlichung des Bildnisses eines Minderjährigen ausschließlich auf der Grundlage einer schriftlichen Einwilligung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten.
3. Verbotene Verhaltensweisen
Es ist strengstens untersagt:
- jegliches Verhalten sexueller Natur,
- Kommentare mit sexuellen Anspielungen,
- das Knüpfen privater Beziehungen zu Minderjährigen,
- Kontakte außerhalb der Schulungszwecke (z. B. private Nachrichten, soziale Medien),
- die Anwendung körperlicher oder psychischer Gewalt,
- Demütigung, Verspottung, Einschüchterung,
- das Anbieten von Alkohol, Zigaretten oder anderen psychoaktiven Substanzen,
- Verletzung der Privatsphäre eines Minderjährigen.
§ 6. Grundsätze der elektronischen Kommunikation
- Der Kontakt zu Minderjährigen erfolgt ausschließlich:
- über die offiziellen Kommunikationskanäle der OSK,
- in Fragen der Fortbildung.
- Bei Minderjährigen wird der Kontakt zu einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten bevorzugt.
- Es ist verboten, privaten Schriftverkehr mit Minderjährigen zu führen.
§ 7. Verfahren bei Verdacht auf Misshandlung durch einen Mitarbeiter
- Wird der Verdacht auf Kindesmisshandlung durch einen Mitarbeiter gemeldet, führt die für die Intervention zuständige Person Gespräche mit:
- Minderjährigen,
- anderen Personen, die Kenntnis von dem Vorfall haben oder haben könnten (einschließlich der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen).
um den Hergang des Vorfalls sowie dessen Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit des Minderjährigen festzustellen.
- Die für die Durchführung des Einsatzes zuständige Person hält die getroffenen Feststellungen in der Einsatzkarte fest.
- Die für die Durchführung der Intervention zuständige Person organisiert ein persönliches Treffen mit den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen, bei dem sie Informationen über den Vorfall, die ergriffenen Maßnahmen sowie die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme fachlicher Unterstützung weitergibt.
- Die für die Durchführung der Intervention zuständige Person organisiert ein Treffen mit dem Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer, bei dem die in der Meldung genannten Sachverhalte geklärt werden müssen. Die getroffenen Vereinbarungen sind in der Interventionskarte festzuhalten.
- Wenn die Meldung eine Straftat im Sinne der allgemein geltenden Rechtsvorschriften betrifft, ist es dem Mitarbeiter, der im Verdacht steht, einem Minderjährigen Schaden zugefügt zu haben, untersagt, jeglichen Kontakt mit dem Geschädigten und anderen Minderjährigen aufzunehmen.
- Bei Verdacht auf eine Straftat gegen einen Minderjährigen erstellt der Arbeitgeber oder ein von ihm benannter Mitarbeiter eine Anzeige wegen des Verdachts auf eine Straftat und leitet diese an die örtlich zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft weiter.
- Wird festgestellt, dass ein Mitarbeiter eine Misshandlung eines Minderjährigen begangen hat, die nicht als Straftat einzustufen ist (z. B. Anschreien, Demütigung), beschließt die für die Intervention zuständige Person, entsprechende Disziplinarmaßnahmen einzuleiten, einschließlich der Kündigung des mit diesem Mitarbeiter geschlossenen Arbeitsvertrags, oder gibt sie dem Arbeitgeber eine entsprechende Empfehlung.
§ 8. Verfahren bei Verdacht auf Misshandlung eines Minderjährigen durch seinen gesetzlichen Vormund
- Wird der Verdacht gemeldet, dass ein Minderjähriger von seinem Erziehungsberechtigten oder einem anderen Erwachsenen misshandelt wird, führt die für die Intervention zuständige Person Gespräche mit:
- Minderjährigen,
- anderen Personen, die Kenntnis von dem Vorfall haben oder haben könnten (einschließlich der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen).
um den Hergang des Vorfalls sowie dessen Auswirkungen auf die körperliche und psychische Gesundheit des Minderjährigen festzustellen.
- Die für die Durchführung des Einsatzes zuständige Person hält die getroffenen Feststellungen in der Einsatzkarte fest.
- Bei Verdacht auf eine Straftat gegen einen Minderjährigen erstellt die für den Einsatz verantwortliche Person eine Anzeige wegen des Verdachts auf eine Straftat und leitet diese an die örtlich zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft weiter.
- Wird festgestellt, dass ein Erziehungsberechtigter oder ein anderer Haushaltsangehöriger gegenüber dem Minderjährigen häusliche Gewalt ausgeübt hat, informiert die für die Intervention zuständige Person das für den Wohnort des Minderjährigen zuständige Sozialamt, das ein „Blaue-Karte“-Verfahren einleiten kann.
- Wird festgestellt, dass das Verhalten des Erziehungsberechtigten oder eines anderen Haushaltsmitglieds gegenüber dem Minderjährigen keine Anzeichen häuslicher Gewalt aufweist die familiären Verhältnisse jedoch gestört sind (z. B. wird der Minderjährige vernachlässigt, sind die Eltern erzieherisch überfordert), beantragt die für die Intervention zuständige Person beim für den Wohnort des Kindes zuständigen Familiengericht eine Überprüfung der familiären Situation.
- Die für die Durchführung der Intervention verantwortliche Person teilt einem volljährigen Familienmitglied des Minderjährigen, das nicht der Täter ist, die Informationen über den Vorfall, die durchgeführte Intervention sowie die Notwendigkeit oder Möglichkeit der Inanspruchnahme fachlicher Unterstützung mit.
§ 9. Grundsätze und Verfahren für das Eingreifen bei Verdachtsfällen die Misshandlung eines Minderjährigen oder das Wissen um eine solche Misshandlung
- Jeder Mitarbeiter, der den Verdacht hat, dass einem Minderjährigen Unrecht zugefügt wird, ist verpflichtet:
- den Eigentümer der OSK unverzüglich zu informieren,
- Erstellen Sie einen Dienstvermerk und leiten Sie diesen anschließend an die für die Durchführung des Einsatzes zuständige Person weiter. Der Vermerk kann per E-Mail übermittelt werden.
- Für die Koordinierung der Aktivitäten ist die folgende Person zuständig:
Piotr Cyran – Leiter des OSK. - Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde:
- der Fall wird der Polizei gemeldet,
- Es wird ein Einsatzprotokoll erstellt (Anhang Nr. 1)
- Es wird ein Betreuungsplan für den Minderjährigen erstellt (Anhang Nr. 2)
- das Familiengericht wird benachrichtigt (falls erforderlich),
- Maßnahmen ergriffen werden, um das Wohl des Minderjährigen zu gewährleisten.
- Dem Minderjährigen wird Unterstützung gewährt, und er wird unter Achtung seiner Würde und Privatsphäre behandelt.
§ 10. Grundsätze zum Schutz personenbezogener Daten und des Bildnisses
- Personenbezogene Daten von Minderjährigen werden ausschließlich in dem Umfang verarbeitet, der für die Durchführung der Schulung erforderlich ist.
- Zugriff auf die Daten haben ausschließlich befugte Personen.
- Die Unterlagen werden so aufbewahrt, dass unbefugte Personen keinen Zugriff darauf haben.
- Die Veröffentlichung des Bildnisses eines Minderjährigen zu Marketingzwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten.
§ 11. Schulungen und Überwachung der Einhaltung der Standards
- Jeder Mitarbeiter und Partner:
- macht sich vor Arbeitsbeginn mit den Standards vertraut,
- bestätigt dies mit seiner Unterschrift.
- Auffrischungsschulungen finden mindestens alle zwei Jahre statt.
- Die Standards werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der Rechtsvorschriften aktualisiert.
§ 12. Schlussbestimmungen
- Die Normen treten in Kraft am: 15. August 2024.
- Das Dokument ist verfügbar:
- im OSK-Büro,
- auf der OSK-Website,
- Zur Einsichtnahme für Eltern und Erziehungsberechtigte.
- Jede Person, für die die Standards gelten, ist verpflichtet, diese einzuhalten.
Anhänge:
- Einsatzkarte – Anhang Nr. 1
- Plan zur Unterstützung des Minderjährigen – Anhang Nr. 2
- Liste der Notrufnummern und Helplines – Anhang Nr. 3
Anhang Nr. 1
| EINSATZKARTE | ||
| Vor- und Nachname des Minderjährigen | ||
| Angaben zur Person, die den Verdacht auf Kindesmisshandlung meldet (Vor- und Nachname, Position, Beziehung zum Minderjährigen) | ||
| Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen (einschließlich Datum und Ort der Maßnahmen) | ||
| Beschreibung des Gesprächs mit den Erziehungsberechtigten des Minderjährigen (einschließlich Datum und Ort des Gesprächs) | ||
| Art der ergriffenen Maßnahme | Intervenierende Stelle | Datum und Beschreibung |
| Ergebnisse der Maßnahmen (Maßnahmen der Fahrschule, der Erziehungsberechtigten und der Behörden) | ||
| Datum der Erstellung des Einsatzplans | ||
Anhang Nr. 2
| UNTERSTÜTZUNGSPLAN | |
| Vor- und Nachname des Minderjährigen | |
| Grund für die Erstellung des Förderplans | |
| Vor- und Nachnamen der Verfasser des Förderplans | |
| Datum der Erstellung des Förderplans | |
| Beschreibung der Situation des Minderjährigen nach Aufdeckung des Missbrauchs | |
| Zweck der Unterstützung des Minderjährigen | |
| Beschreibung der Unterstützung für den Minderjährigen | |
Anhang Nr. 3
Liste der Notrufnummern und Helplines:
Wichtige Notrufnummern:
- 112 – Europäischer Notruf (Unfälle, Brände, lebensbedrohliche Situationen).
- 999 – Rettungsdienst.
- 998 – Feuerwehr.
- 997 – Die Polizei.
Helplines für Jugendliche:
- 116 111 – Helpline für Kinder und Jugendliche (rund um die Uhr, 7 Tage die Woche)
- 800 12 12 12 – Kinder-Hotline des Ombudsmanns für Kinderrechte (rund um die Uhr)
- 800 119 119 – Helpline für Kinder und Jugendliche (14:00–22:00 Uhr)